Termine Gemeindeversammlungen 2020
Im April 2020 informierte der Gemeinderat Wileroltigen die Bevölkerung, dass aufgrund der Coronasituation die ordentliche Gemeindeversammlung vom 25. Mai 2020 abgesagt, und über einen allfälligen Folgetermin für die Versammlung frühzeitig informiert wird.
Der Gemeinderat hat aufgrund des Zeitplans und den dazwischenliegenden Sommerferien entschieden, auf einen Ersatztermin für die Gemeindeversammlung im ersten Halbjahr zu verzichten und alle Geschäfte auf die ordentliche Gemeindeversammlung vom Samstag, 5. Dezember 2020 zu verschieben.
Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme.
Gemeinderat Wileroltigen
Samstag, 5. Dezember 2020, 13.00h (Winter-Gemeindeversammlung) abgesagt
Urnengang am 17. Januar 2021
Termine Gemeindeversammlungen 2021
Montag, 31. Mai 2021, 20.00h (Frühjahrs-Gemeindeversammlung)
Samstag, 4. Dezember 2021, 13.00h (Winter-Gemeindeversammlung)
Protokolle der Gemeindeversammlungen
Die Gemeindeversammlung ist gemäss Gemeindegesetz das oberste Organ der Gemeinde.
Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizerbürgerinnen und -bürger. Sie findet mindestens zwei Mal jährlich statt ("Budget-Gemeinde" und "Rechnungs-Gemeinde" sind vorgeschrieben).
Sachgeschäfte Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung fasst Beschlüsse über Geschäfte wie
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Initiativen
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Voranschlag der Laufenden Rechnung und die Anlage der ordentlichen Gemeindesteuern
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Jahresrechnung
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Neue und veränderte Reglemente
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Eintritt oder Austritt Gemeindeverbände
Kompetenzen:
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Die Gemeindeversammlung Wileroltigen hat u.a. die Kompetenz, neue Ausgaben von mehr als Fr. 20'000.-- bei einmaligen und von mehr als Fr. 2'000.-- bei wiederkehrenden Ausgaben zu beschliessen
Sie fällt weitere Entscheide mit finanziellen Auswirkungen, welche Fr. 20'000.-- übersteigen, wie
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Bürgschaftsverpflichtungen/Sicherheitsleistungen
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Rechtsgeschäfte über Eigentum an Grundstücken
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Anlage in Immobilien
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Entwidmung von Verwaltungsvermögen
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Verzicht auf Einnahmen
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Finanzielle Beteiligungen
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Gewährung von Darlehen (nicht sichere Anlagen)
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Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Dritte